Als Mitwisser des „Raidwanger Sprengstoff-Anschlags“ verurteilt, fiel Christian E. als „Bewährungssoldat“ im Krieg

Christian E. als Soldat um 1944
Christian E. als Soldat um 1944

Zu Beginn der 1930er Jahre „bot sich in Deutschland das Bild eines von der Weltwirtschaftskrise geschüttelten Landes“. (1/31) Im Jahr 1930 lag der Anteil der Arbeitslosen im Deutschen Reich bei mehr als 22 Prozent, hinzu kamen fast 14 Prozent Kurzarbeiter. (1/49) Obwohl die Nürtinger Arbeitslosenzahl regelmäig unter dem Reichs-Durchschnitt lag, schätzte der damalige Gemeinderat die tatsächlichen Arbeitslosen in der Stadt auf bis zu zweihundert Personen. Der durchschnittliche Stundenlohn eines Arbeiters lag im Jahr 1933 bei 0,80 Reichsmark (RM). Ein Kilogramm Brot kostete zu dieser Zeit 0,40 RM, ein Pfund Schweinefleisch etwa 1,30 RM. (1/51f)

Um 1933 hatte die Kommunistische Partei (KPD) Nürtingens, eine Partei der Arbeiterbewegung, etwa fünfzig bis achtzig Mitglieder, die ihre „Freidenker“- Gesinnung deutlich proklamierten. „Man hat als Freidenker gesprochen und hat Versammlungen gehabt“, (1/III) berichtete Ludwig Knauß, der damalige Vorsitzende der Ortsgruppe Nürtingen und kommunistischer Gemeinderat, (1/47) in einem Interview im Jahr 1977. (1/III) Die „Exponenten der hiesigen Kommunistischen Partei“ galten „in der Bevölkerung als ehrliche und aufrechte Männer“. In Nürtingen war „bei fast allen Wahlen die KPD die stärkere Partei“, die regelmäßig bis zu zwanzig Prozent oder noch mehr Stimmen erreichten“. (1/47) Die „Traube“ war das Parteilokal der KPD (1/18)

Am Tag nach der Vereidigung Hitlers zum neuen Reichskanzler, dem 31. Januar 1933, rief die Nürtinger KPD zu einer Massenkundgebung gegen den neuen Kanzler ... auf, zu der neben einer großen Zahl von Nürtinger Arbeitern auch viele Antifaschisten aus den umliegenden Gemeinden erschienen. (1/141) Als am 4. Februar die Notverordnung „Zum Schutz des deutschen Volkes“ unter anderem die Versammlungs- und Pressefreiheit drastisch einschränkte, sah sich die Württembergische Landesregierung gezwungen, gegen die KPD vorzugehen. (1/147) „Der Erzfeind der NSDAP ... wurde weitgehend ausgeschaltet, bzw. in die Illegalität gedrängt.“ (1/143)  


Sprengung des Eisenbahnwagens im Dezember 1932

In der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 1932 geschah in Raidwangen etwas bisher ganz Ungewöhnliches: Drei Nürtinger Kommunisten sprengten einen Eisenbahnwagen mit Dynamit in der Luft, in den die Familie eines ihrer Mitglieder zwangsweise einquartiert werden sollte. Zum Verhängnis wurde dieses „gemeingefährliche Verbrechen“ auch einem weiteren Nürtinger Kommunisten, Christian E., ein Hilfsarbeiter, der zwar nicht an dieser Tat beteiligt war, der aber laut Anklageschrift des Sondergerichts für den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart Kenntnis von diesem Vorhaben gehabt haben soll und trotzdem nichts dagegen unternommen hatte. Eine Mitwirkung an dieser Sprengung hatte Christian E. also abgelehnt, „es jedoch unterl(assen), alsbald die Polizeibehörde oder dem Landjägerkommando in Nürtingen von der beabsichtigten Sprengung Anzeige zu erstatten, worauf W., H. und B. die beabsichtigte Sprengung ausführten,“ unterstrich selbiges Gericht in seiner Anklageschrift. (2/6)

Insgesamt waren es fünf Personen, allesamt Mitglieder der Nürtinger KPD, die nach dieser Tat verurteilt wurden. Diese waren: Paul Fausel, der Nürtinger „Leiter des Kampfbundes gegen den Faschismus“, der Möbelpolierer Alfred Weber, der Bäcker Otto Höfer, Wilhelm Bühler und Christian E.. Aber auch andere Nürtinger Kommunisten, wie zum Beispiel Johannes H., Friedrich B., Gustav Diem, Ludwig Knauß, Hans Sontheimer und Rudolf Schulmeister, rückten bald nach der Machtübernahme durch die NSDAP Anfang 1933 verstärkt in den Blick der neuen Machthaber. (3/171f; 4/171f) Es begann „eine Politik massiver Verfolgung, Einschüchterung und Ausgrenzung, kurz: ... ,Terror gegen Andersdenkende’“. (4/171)

Einer dieser „Andersdenkenden“ war Christian E., 1903 in Tischardt geboren, bei der Stadt Nürtingen als Fürsorgearbeiter tätig und hier wohnend, dessen Vater aus Oberensingen stammte. Im Jahr 1929 hatte er die Unterensingerin Berta V. geheiratet. Das Ehepaar bekam sechs Kinder, von denen das erste nach einem Jahr starb. (5)

Wann Christian E. in die KPD eintrat, ist nicht bekannt. Bekant ist auch nicht, wann er Gruppenführer im Kampfbund wurde, er soll dort aber um 1932 Mitglied geworden sein. (6/11) Der Kampfbund gegen den Faschismus galt als eine Nebenorganisation der KPD und hatte cirka 100.000 Mitglieder. Er wurde 1930 gegründet und bestand bis Anfang 1933. „Im Gegensatz zum 1931 gegründeten Parteiselbstschutz der KPD durften die Mitglieder des Kampfbundes keine Waffen tragen.“ Sie hatten die Aufgabe, „auf legalem Boden öffentlich sichtbar den Nationalsozialisten entgegenzutreten“. (7/311)


Drakonische Strafen im Jahr 1933

Der „Raidwanger Sprengstoffanschlag“ hatte sich noch vor der Machtergreifung Hitlers ereignet. Am Nachmittag des 8. Dezember 1932 soll Christian E. von Alfred Weber von dem Vorhaben unterrichtet und aufgefordert worden sein, bei der Tat mitzuwirken. Eine Teilnahme hatte er wohl abgelehnt. Im Oktober 1933 war er vor Gericht geständig und antwortete auf die Frage, warum er das Verbrechen nicht verhindert habe: „er habe nicht geglaubt, dass die Sprengung tatsächlich werde ausgeführt.“ (8/6) Die Explosion hatte den Wagen zwar nicht zerstört, ihn angeblich aber erheblich beschädigt. (9/18) Obwohl sich der Schaden nur auf zwanzig RM belief, „wurden die Täter und ihre Helfer drakonisch bestraft. Offenbar wollte die NS-Gerichtsbarkeit an den einstigen Mitgliedern des Kampfbundes, die allesamt erst kurz vor dem Prozess aus der Haft entlassen worden waren, ein Exempel statuieren.“ Christian E. wurde im November 1933 „wegen Mitwisserschaft zu drei Monaten Gefängnis verurteilt“. (4/183f)

 Nürtinger Tagblatt vom 2. 11. 1933
Nürtinger Tagblatt vom 2. 11. 1933

In einem anderen Wiedergutmachungs-Verfahren bewertete die Landesbezirksstelle für Wiedergutmachung im Jahr 1950 diesen Anschlag nicht als eine politische Tat: Vielmehr, so  die Bezirksstelle, handelte es sich bei der Sprengung „um ein gewöhnliches gemeingefährliches Verbrechen gegen das Sprengstoffgesetz von 1884. ... derartige Sprengstoff-Attentate sind ... von jeher in allen Kulturstaaten verboten und mit hohen Strafen bedroht gewesen.“ (9/20f)


Waffenbeschaffung und Schulungen ab Februar 1933

Ein weiteres Vergehen, in dem Christian E. involviert gewesen sein soll, nahm parallel zum „Raidwanger Attentat“ seinen Lauf: „Die Nürtinger KPD ... hatte auch Vorbereitungen getroffen, einem möglichen gewaltsamen Putsch ... bewaffneten Widerstand zu leisten. So hatten sich manche ,mit dem letzten Groschen’ Waffen und Munition erworben“. Als Grund für diese Waffenbeschaffung „stellten die Vorbereitungen eine notwendige Reaktion auf die zunehmende Bewaffnung der Nationalsozialisten dar. ... Es war klar ersichtlich, dass die faschistischen Verbände auf ihre ,nationale Erhebung’ hinarbeiteten“. Paul Fausel begann nun, „die jungen Arbeiter in der Handhabung von Waffen zu unterweisen, um sie gegebenfalls gegen die faschistischen Verbände einsetzen zu können.“ (4/171f) 

Um sich Gewehre zu beschaffen, wurden auch Einbrüche in mehreren Rathäusern der Umgebung durchgeführt. Ein Genosse berichtete dazu: „Mit einem Kameraden ... habe ich im November und Dezember 1932 Gewehre entwendet und zwar in Raidwangen, Wendlingen, Altdorf und Tischardt ... Um die Einbrüche aber nicht als politisch erkennbar zu machen, sind wir auch anderweitig in diesen Orten eingebrochen und haben Geld und andere Sachen, zum Beispiel Zigaretten, mitgenommen. Das haben wir dann selbst verbraucht. ...“ (4/184) Christian E. hatte sich auch an Einbrüchen beteiligt: In einer März-Nacht im Jahr 1933 brach er in den Bahnhofsgebäuden in Linsenhofen und Frickenhausen ein und entwendete aus den Diensträumen Kleingeld und Süßwaren. (10)

An den mehrmals durchgeführten – und eigentlich verbotenen - Waffen-Schulungen im Nürtinger Waldheim wurden nun die dort aufbewahrten „Gewehre benützt. ...“ (3/9) Alle Teilnehmer wussten, welche Strafen auf sie zukommen können. Deshalb hatte Paul Fausel seine Kampfbundgruppenführer und Funktionäre zu strengster Geheimhaltung verpflichtet und ihnen sogar „einen Eid“ des Stillschweigens abgenommen. (3/9)  Weil er an den Waffen-Schulungen teilgenommen hatte, wurde Christian E. im Dezember 1933 in Stuttgart „wegen Vorbereitung zum Hochverrat“ zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Zudem hatte er eine Pistole mit sich geführt, ohne einen Waffenschein zu besitzen. (10) Auch die anderen Beteiligten wurden zu selben Zeit „wegen Vorbereitung zum Hochverrat verurteilt.“ Strafen einzelner wurden mit den Strafen vom „Raidwanger Attentat“ zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst. (4/184)

Insgesamt verbüßte Christian E. eine Gesamt-Gefängnisstrafe von zwei Jahren und einem Monat: Von März bis Juni 1933 kam er zur „Schutzhaft“ in das KZ auf den Heuberg. „Im November 1933 wurde er vom Amtsgericht Nürtingen wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls und Vergehens gegen das Schusswaffengesetz zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.“ (10) Seine Haftzeit von September 1933 bis November 1935 verbrachte er in den Gefängnissen Nürtingen, Stuttgart und Rottenburg, (11) wobei heute nicht mehr bekannt ist, wann genau er in welchem Gefängnis einsitzen musste.


Wie verbrachte seine Familie in Nürtingen die Zeit seiner Haft?

„Als mein Vater in Rottenburg im Gefängnis war, wollten wir ihn besuchen. Wir gingen zu Fuß dorthin. Wie lange wir unterwegs waren, weiß ich nicht mehr. Meine Mutter hatte alles in den Kinderwagen gepackt, was wir unterwegs benötigten. Als wir in Rottenburg ankamen, durften wir meinen Vater nicht sehen. Wenig später konnten wir ihn von der Straße aus am Fenster begrüßen. Er wurde aber sofort vom Fenster weggeführt“, berichtet die älteste Tochter  im Jahr 2016. (5) 

Ende März 1933 wandte sich Frau E. an die Ortsfürsorgebehörde und bat um Unterstützung, „da ihr Unterhalt für sich und ihre beiden Kinder im Alter von 3 Jahren und 1 Jahr fehlen“. (12/61f) Als „Fürsorgearbeiter“ bei der Stadt beschäftigt, hatte Christian E. zuletzt wöchentlich 56 RM verdient, er hatte aber unter anderem noch Mietschulden an die Ortsfürsorgepflege abzutreten, die nun von der Ehefrau übernommen werden mussten. Da ihre Eltern schon gestorben waren und seine Eltern selbst „in äußerst dürftigen Verhältnissen“ lebten, konnte von diese Seite keine Unterstützung erwartet werden. Aber auch Frau E.’s Arbeitslosenunterstützung allein reichte nicht zum Leben aus. (13/1151) Ihre Schwester wohnte mit in der Wohnung, die einen Teil zur Miete beitragen konnte. Zudem erhielt Frau E. eine wöchentliche „Krisenunterstützung“ von sieben RM. (12/61f) Eine Krisenunterstützung vom Staat konnte denjenigen gewährt werden, die ihre Arbeitslosenunterstützung ausgeschöpft hatten oder denen, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Arbeitslosenunterstützung nicht erfüllten. (14) Ob Frau E. jetzt noch ergänzend eine weitere Zuwendung von der Stadt erhielt, ist nicht bekannt.

Im Juni 1933 wurde Christian E. auf dem Heuberg entlassen. Da der Vermieter der Familie die Wohnung in der Neuffenerstraße gekündigt hatte, wurde ihnen nun von der Stadt eine Wohnbaracke mit geringerer Miete in der Gerberstraße zugewiesen. (12/61f) Im Herbst 1933 kam Chrstian E. „erneut in Haft“ ...“. Wieder bat Frau E., die inzwischen drei kleine Kinder zu versorgen hatte, um Unterstützung von der Ortsfürsorge. Drei RM wöchentlich wurden ihr gewährt. (15/145) Schon im Januar 1934 wurde festgestellt, dass sie noch immer keine Miete bezahlt hatte und - so wurde vermutet -, „wird (sie) auch künftig nichts bezahlen“ können. (16/170) Im Juli 1934 bat Christian E. direkt „vom Landesgefängnis Rottenburg“ aus um Unterstützung für seine Familie in Nürtingen. Solange „der Mann seine Strafe verbüßt“, wurde nun die Mietzins ganz von der Stadtpflege übernommen, zudem erhielt seine Frau einen Unterhaltsbeitrag von wöchentlich zehn RM (17/237) und „2 Laibe Spendbrot in der Woche für ihre 3 Kinder“. (18/269)

Als Christian E. im November 1935 seine „Strafe von 25 Monaten verbüßt“ hatte und nach Hause kam, stellte er fest, dass seine Frau „durch diese lange Abwesenheit“ Schulden gemacht hatte. Und er, der kurz nach seiner Entlassung Arbeit gefunden hatte, war aufgrund des „kalten Wetters“ bald wieder arbeitslos. (19/19)

Ab wann Christian E. wieder für die Stadt arbeitete, ist nicht bekannt. Seine Tochter berichtet im Jahr 2016, dass ihr Vater auch nach der Haftzeit ein sehr gutes Verhältnis zum damaligen Bürgermeister Hermann Weilenmann hatte, der ihn unterstützte, wo immer es möglich war. Christian E. gehörte nicht zu den Kommunisten, die „abgehauen“ waren, ergänzt seine Tochter. Er hatte nach den ersten Festnahmen im Jahr 1933 weder seine Heimat verlassen, noch war er zu den Nationalsozialisten übergelaufen, wie der eine oder andere Nürtinger Genosse. Nach seiner Haftverbüßung pflegte er auch weiter Kontakte zu den hiesigen Freunden, von einem aktiven Widerstand gegen das Nazi-Regime ist von ihm aus dieser Zeit aber nichts bekannt. Eigentlich war er fast überall beliebt und in der Stadt gern gesehen, meint seine Tochter: „Aber es gab hier auch die Anderen, die, die meinen Vater anpöbelten oder in den Straßengraben schubsten.“ Ein solches Vorgehen war für Christian E. nur schwer zu ertragen. (5)

„Als Familie waren wir hier verpönt. Wenn meine Mutter mich zum Nürtinger Winterhilfswerk schickte, um Lebensmittel abzuholen, erhielten wir zwar eine Zuteilung, aber nicht die selbe Mengen, die andere Familien bekamen. Später schickte mich meine Mutter dort nicht mehr hin.“ Diese persönliche Ablehnung spürte Lieselotte auch in der Schule (Anm. AS: Deutsche Volksschule, Nürtingen, (20)): „Wenn ich mein Ärmle streckte, um dem Lehrer auf seine Frage eine Antwort zu geben, kam ich erst dran, wenn kein anderes Kind die Antwort wusste. War meine Antwort richtig, folgte der Kommentar des Lehrers oft mit: ,Da hat die blinde Sau ein Eichele gefunden!’“ (5) Dass die Ursache des für sie so ungerechten Verhaltens ihres Klassenlehrers Herrn Blickle (Fritz, Oberlehrer, geboren 1883 in Schwenningen, gestorben 1958 in Nürtingen (31)) in der Haftzeit ihres kommunistischen Vaters begründet war, konnte das Kind nicht ahnen. Aufgrund der erbbiologischen Erfassung der Bevölkerung aus dem Jahr 1938 gab derselbe Lehrer in einer schriftlichen Beurteilung gegenüber dem Nürtinger Gesundheitsamt folgende Versetzungs-Prognose für dieses Mädchen ab: „ ... habe ich von ihren schulischen Leistungen den denkbar schlechtesten Eindruck erhalten ...“. (21) Trotzdem erreichte Lieselotte jedes Jahr das Klassenziel. (5)

Berta E. mit ihren drei Kinder um 1934
Berta E. mit ihren drei Kinder um 1934

Als Soldat im Bewährungs-Bataillon

Als 1939 der Krieg begann, wurde Christian E. wegen „Wehrunwürdigkeit“ nicht zur Wehrmacht einberufen. (5) Als „Wehrunwürdig“ galt jeder, „der zu einer Zuchthausstrafe verurteilt und nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte war oder dem durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit entzogen war.“ (22/81) So konnten alle „wehrunwürdigen Personen ... ihre Zeit in relativer Ruhe in der Heimat verbringen“. (23/64) Allerdings hatte „die Bevölkerung kein Verständnis dafür, dass wehrunwürdige Personen weder zum Wehrdienst herangezogen noch für andere Dienste eingesetzt wurden“. (23/157ff) Da besonders die Kämpfe an der Ostfront viele Menschenleben forderten, sah sich ab dem Frühjahr 1942 das NS-Regime gezwungen, die „Wehrunwürdigkeit für die Dauer des Krieges“ aufzuheben. Mehrere zehntausend wehrfähige Männer konnten nun als „bedingt wehrwürdig“ eingezogen werden. (22/81) Es wurde ihnen „in Aussicht gestellt, dass sie ihre volle Wehrwürdigkeit zurückerlangen könnten, wenn sie sich ,vor dem Feind’ bewährten“. (24/115)

Im Februar 1943 wurde Christian E. als „Bewährungssoldat“ zur Wehrmacht einberufen. (25/34) Er soll gerne in den Krieg gezogen sein, berichtet seine Tochter. Ob es daran lag, dass er „das Anpöbeln“ in seiner Heimatstadt nicht mehr aushielt oder andere Gründe vorlagen, ist nicht bekannt. Bekannt ist aber, dass er jedes Mal nach einer Verwundung, die er oft zu Hause auskurieren konnte, froh war, wieder abreisen zu können. - Und Verwundungen soll er „ständig“ aus dem Krieg mitgebracht haben. (5)

Christian E.’s Soldatenzeit kann nicht mehr lückenlos nachgewiesen werden. Anfänglich, bis September 1943 kam er zum Ersatz- und Ausbildungs-Bataillon 999, (26/19) zu einer  Bewährungs-Einheit IV. (27) Das Oberkommando der Wehrmacht hatte die „Nummer 999 ... gewählt, um den Abstand zu den regulären Infanteriedivisionen auszudrücken.“ (24/115) „Der erste Einsatz der Truppe erfolgte im Frühjahr 1943 als ,Afrikabrigade 999’ in der Schlacht um Tunesien mit einer Truppenstärke von 16.000 Soldaten.“ (28/64) Laut Auskunft seiner Tochter soll ihr Vater anfänglich in Afrika gekämpft haben, (5) später nahm er auch an Kämpfen auf dem Balkan teil. (27) Der Tochter ist nicht bekannt, in welchen Ländern sich ihr Vater kriegsbedingt aufhielt, (5) auch geht diesbezüglich nichts aus den schriftlich vorhandenen Unterlagen hervor. Der letzte Feldpostbrief ihres Vaters sei von der Insel Rhodos gekommen, berichtet die Tochter. (5) Christian E. gehörte einer Marschkompanie der „Formation 999“ an, die auf dem Truppenübungsplatz Baumholder an der Nahe stationiert war. (10; 30/37) Im April 1944 wurde ihm, aufgrund eines Gnadengesuchs, von der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart die „Wehrwürdigkeit“ anerkannt. Ab jetzt galt er „für die Dauer des aktiven Wehrdienstes als wehrwürdig“. (30/37) Bekannt ist nicht, wer dieses Gnadengesuch initiiert hatte, noch welche Vor- oder Nachteile mit dieser Anerkennung verbunden waren.

1945 in Tovarnik gefallen

Im Januar 1944 gehörte Christian E. zur Genesungs-Kompanie seines Bataillons. (26/19) Verwundungsbedingt hielt er sich gerade zu Hause auf, als seine Ehefrau im April 1944 wegen Nierenversagens in der Universitätsklinik in Tübingen starb. (5;29) Als ihr Vater wieder zu seiner Truppe zurückkehren musste, wurden die fünf Kinder des Ehepaares von der Tante betreut. (5) - Am 24. Januar 1945 fiel Christian E. als Angehöriger der 3. Kompanie des Festungs-Infanterie-Regiment 965 bei Tovarnik in Kroatien. (26/19) Da sein Vater aufgrund des hohen Alters die Vormundschaft für die fünf unmündigen Kinder des Sohnes nicht übernehmen konnte, (32) kamen die jüngeren Kinder in ein Kinderheim, die älteren blieben bei der Tante in Nürtingen. (5)

Späte Wiedergutmachung im Jahr 1960

„Im Sommer 1960 stellten wir Geschwister einen Wiedergutmachungsantrag auf dem Landratsamt“, berichtet die älteste Tochter 2016. „Für den Schaden im beruflichen Fortkommen“ ihres Vaters wurde ihnen eine einmalige Kapitalentschädigung gewährt. Christian E. hatte von 1933 bis 1935 „infolge  seiner Inhaftierung“ seine Stellung verloren. Erst jetzt wurde ihr Vater „als Verfolgter anerkannt, weil er aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus geschädigt worden ist. ... Die Kinder wurden zu Erben des Verfolgten, somit erhielten sie Entschädigungsanspruch vom Nachlassgericht.“ (11)

Erinnerungen seiner Tochter im Jahr 2016:

„Ich habe meinen Vater sehr geliebt! Noch immer fällt es mir schwer, seine Lebensgeschichte zu begreifen. Er fehlte mir so sehr in meinem Leben. Ich erinnere mich an einen fröhlichen Vater, der abends nach der Arbeit singend mit seinen Kameraden loszog, um das Waldheim umzubauen. Oft durften wir Kinder mitgehen, wir kannten die meisten seiner Kameraden.“ (5) Viele Helfer aus allen „Nürtinger Arbeitervereine(n)“ hatten das Waldheim am heutigen Helmut-Nauendorfweg 4 erbaut, das im Mai 1927 eingeweiht wurde. In den folgenden Jahren entwickelte sich das Haus der „Nürtinger Freien Turner“ mit seinem Spielfeld „zu einem der beliebtesten Ausflugsziele, zunächste der Arbeiterschaft und später aller Nürtinger Bürger“. Beim Umbau wenige Jahre später wurde die anfänglich offene Veranda des Gebäudes geschlossen. (33/113ff)

„Auch in der Stadt war ich häufig mit meinem Vater unterwegs, wenn er Eisblöcke von der Sonnenbier-Brauerei in die Haushalte brachte. Immer war mein Vater gut aufgelegt, den Menschen zugewandt. Als wir aber im Krieg zum Beispiel den Luftschutzkeller in der Gerberstraße aufsuchen mussten, wurden wir von den anderen, auch von den Frauen seiner Kameraden, gemieden. Nicht oft wurde uns geholfen, jede hatte mit sich selbst zu tun. Als ich 1960 mit meinen Geschwistern den Antrag auf Wiedergutmachung stellte, war Rudolf Schulmeister Stadtrat in Nürtingen. Um entsprechende Entlastungsschreiben zu bekommen, suchte ich die Familien der ehemaligen Genossen auf, niemand unterstützte mich, keiner der Genossen half mir weiter. .... Diese späte Anerkennung seiner kommunistischen Lebenseinstellung hätte meinem Vater gut getan, darüber hätte er sich sicher sehr gefreut. Und – manchmal denke ich, dass ich mein ausgeprägtes Interesse an politischen Themen von meinem Vater geerbt habe.“ (5)

Quellen:
1. W. Korinek, Der Weg in den Faschismus, Nürtingen – eine schwäbische Kleinstadt in den Jahren 1930-1933, Zulassungsarbeit ... für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, WS 77/78
2. StALB E 311 Bü 55, Sondergericht für den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart, 24. 10. 1933
3. StALB E 311 Bü 55, Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, 04. 11. 1933
4. Nürtingen 1918 – 1950, Hrsg. R. Tietzen, Verlag Sindlinger- Burchartz, Nürtingen/ Frickenhausen, 2011, ISBN 978-3-928812-58-0
5. Bericht Tochter Lieselotte, geborene E., August 2016
6. StALB E 311, Bü 55, 04. 03. 1933
7. H.A. Winkler, Der Weg in die Katastrophe, Arbeiter und Arbeiterbewegung in der Weimarer Republik, Band 11, Verlag J.H.W. Dietz Nachf., 1990, ISBN 978-3-8012-0095-4
8.  StALB E 311, Bü 55, Anklagebehörde beim Sondergericht Stuttgart-Ost, Anklageschrift, 24./26.  Oktober 1933
9. StALB E 311 Bü 55, 21. 04. 1950
10. StALB EL 350 I Bü 2649, Fragebogen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischem Unrechts, 30. 03. 1955, Amtsgericht Nürtingen 
11. StAL EL 350 I Bü 2649, Landesamt für Wiedergutmachung Baden-Württemberg, 29. 07. 1960
12. StANT Ortsfürsorgebehörde 1932/33 § 55
13. StANT Ortsarmenbehörde/ Armendeputation 1915 – 1932, 1151, 24. 10. 1932
14. Gesetz über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung, §§ 87 und 101ff
15. StANT Ortsfürsorgebehörde 1933 §133
16. StANT Ortsfürsorgebehörde 1934 § 159, Verhandlung 15. 01. 1934
17. StANT Ortsfürsorgebehörde 1934 § 225, 02. 07. 1934
18. StANT Ortsfürsorgebehörde 1934 § 259, 16. 10. 1934
19. StANT Ortsarmenbehörde, Nr. 183, 09. 12. 1935, handschriftlich geschriebener Brief von Christian E., an das Bürgermeisteramt Nürtingen
20. StALB FL 30/14 Bü 109, Brief vom Nürtinger Gesundheitsamt an den Leiter der Deutschen Volksschule, Rektor Heller, 23. 05. 1938
21. StALB FL 30/14 I Bü 109, Brief von Rektor Heller an das Nürtinger Gesundheitsamt, 30.5.1938
22. H. P. Klausch: Die Bewährungstruppe 500, DIZ-Schriften, Band 8, Edition Temmen, Bremen, 1995, ISBN 3-86108-260-8
23. H. P. Klausch, „Wehrunwürdige“: Die Bewährungsbataillone 999 ..., in Fietje Ausländer (Hrsg.): Verräter oder Vorbilder? DIZ-Schriften, Band 2, Bremen 1990, ISBN 3-926958-26-X
24. R. Absalon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935-1945, Schriften des Bundesarchivs, Band 5, Boppard am Rhein, 1960
25. StALB EL 350 I Bü 2649, Bescheinigung Stadtbauamt, 10. 03. 1960
26. StALB EL 350 I Bü 2649, Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen, 11. 12. 1959
27. StALB EL 350 I Bü 2649, Landesbezirksstelle für Wiedergutmachung, 30. 03. 1950
28. Ch. Blees, Die Soldaten mit dem blauen Schein, Deutschlandradio, Manuskript, 26. 05. 2009
29.  StATÜ, Sterberegister von 1944
30. StALB EL 350 I Bü 2649, 24. 04. 1944
31. StANT, Info September 2016
32. StALB, Vormundschaftsgericht Nürtingen, 25. 02. 1945
33. Helmut Nauendorf: Ein Arbeitersportverein entsteht, in: Hrsg. SPD-Ortsverein Nürtingen, Das andere Nürtingen, Ein Buch zum 100. Geburtstag der Nürtinger SPD, 1989

Alle Nachnamen, die in diesem Text anonymisiert aufgeführt wurden, sind der Autorin bekannt

Anne Schaude, November 2016