Christian Adolf A. wurde 33 Jahre alt
geb. "1907 in Oberensingen als Sohn eines Arbeiters, war Adolf als Gipser tätig." Im November "1927 wurde er in der privaten Heilanstalt Christophsbad in Göppingen untergebracht,
von wo aus er am" 05. 12. 1940 "nach Grafeneck gebracht und, wie alle dorthin Verschleppten, am selben Tag ermordet wurde."(1)
Nachdem Adolf A. im November 1927 wegen „Geisteskrankheit“ in der privaten „Heilanstalt Christophsbad in Göppingen“ untergebracht worden war und sich seitdem dort „in Verpflegung“ befand, lag der Nürtinger Ortsfürsorgebehörde im April 1928 „der Antrag auf Unterbringung in einer Staatsirrenanstalt vor“.
Adolf war drei Jahre alt gewesen, als seine Mutter starb. Im Jahr der Antragstellung war sein Vater Karl Christian, Fabrikarbeiter, Adolf’s gesetzlicher Vertreter. Geschwister hatte er keine. An
Vermögen besaß er ein sogenanntes „Muttergut“, das ihm gehörte, also „in einer Forderung an den Vater“ bestand und sich auch „in dessen Nutznießung“ befand. Dem Vater
gehörte „ein kleines Haus und Grundstücke, die mit Hypotheken belastet“ waren. Adolf selbst hatte kein Einkommen mehr; es bestanden auch keine Versicherungsansprüche an die
Invalidenversicherung, da die Wartezeit noch nicht erfüllt war. Er besaß aber Versicherungsansprüche an die Allgemeine Ortskrankenkasse in Stuttgart, bei der er bis Anfang November 1927
versichert gewesen war.(2)
„Die Tatsache des gestörten Geisteszustandes des Adolf A.“ war dem Gemeinderat zu diesem Zeitpunkt bekannt. Deshalb erging folgender Beschluss:
„1. Um Aufnahme des genannten Kranken in eine Staatsirrenanstalt und zwar in die dritte Verpflegungsklasse mit der niedersten Taxe und, wenn Unterbringung in eine Privatirrenanstalt eintreten
müsste, um Aufnahme unter die Staatspfleglinge und Bewilligung eines möglichst hohen Staatsbeitrags bezw. unentgeltliche Verpflegung auf die Dauer von 6 Monaten zu bitten.
2. Hiemit für den hiesigen Ortsfürsorgeverband die Verpflichtung zu übernehmen, alle Kosten für die Verpflegung des genannten Armen in der III. Klasse einer der württembergischen
Staatsirrenanstalten oder als Staatspflegling in einer hiefür in Betracht kommenden Privatirrenanstalt, insbesondere das Verpflegungsgeld und die in dem Statut der Staatsirrenanstalten
aufgeführten weiteren Kosten auf die Dauer der Verpflegung des Kranken an die Anstalt, in welche der Kranke jeweils untergebracht ist, aus der hiesigen Ortsfürsorgekasse zu bezahlen,
vorbehältlich des Wiederersatzes durch den difinitiv verpflichteten Fürsorgeverband.
3. Durch Übersendung eines Auszugs von Gegenwärtigem Kenntnis zu geben und um direkte Bezahlung der Verpflegungskosten an die in Frage kommende Anstaltskasse zu bitten.“ (2)
Im Juli 1928 stellte der Nürtinger Ortsfürsorgeausschuss in einem Protokoll fest, dass die Verpflegungskosten für Adolf A., der weiterhin „in der Heilanstalt Christophsbad ...
untergebracht“ war, bis zum Ende des 21. Lebensjahr vom hiesigen Jugendamt bestritten worden waren. „Seit dem 22. Januar d. J. hat die Ortsfürsorgepflege das Verpflegungsgeld für A.,
welcher mit Wirkung vom 1. März 1928 an unter die Staatspfleglinge der Heilanstalt Göppingen aufgenommen ist“, von täglich 2 RM (Reichsmark) 40 Pf. (Pfennig) übernommen. Die
Ortskrankenkassenverwaltung Stuttgart, bei welcher Adolf A. versichert war, hatte bis Mai 1928 Pflegekosten von rund 580 RM bezahlt.“(3)
Text: Anne Schaude, Stand: Mai 2013, alle Rechte vorbehalten!
Quellen:
(1) Zitiert: R.Tietzen (Hrsg.), Nürtingen 1918 bis 1950, Nürtingen/ Frickenhausen: Sindlinger-Burchartz, 2011, S. 286, "fett" gesetzte
Hervorhebungen nicht im Original
(2) StaNt: Ortsfürsorgebehörde, 13. 04. 1928, Seite 824, Abschnitt 830
(3) Prot. des Ortsfürsorgeausschusses, 03. 07. 1928, Seite 834, Abschnitt 836